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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1104

BGBl. 2013 I S. 1104 · 19.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1104
                                       Erstes Gesetz
                     zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
                                                 Vom 3. Mai 2013

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
          Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
  Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der zu die-
     ser Verordnung“ durch die Wörter „und der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
     über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern,
     die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
     (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu
     diesen Verordnungen“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
       Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durch-
       führung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
       der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hin-
       blick auf

       1. die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,

       2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz

          oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem

          Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt

          oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-

          päischen Union nach Deutschland verbracht

          werden.

       Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach
       Landesrecht zuständigen Behörden.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
           durch die Wörter „zuständige Behörde“ er-
           setzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
               „Bundesanstalt“ durch die Wörter „zu-
               ständige Behörde“ ersetzt.
          bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die
               folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:

                „2. Holz und Holzprodukte im Sinne des

                    Artikels 2 Buchstabe a der Verord-

                    nung (EU) Nr. 995/2010 in Verwah-
                    rung nehmen, soweit der durch Tat-
                    sachen begründete Verdacht be-
                    steht, dass sie entgegen

               a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
                  (EU) Nr. 995/2010 oder

               b) Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
                  mit Artikel 6 der Verordnung (EU)

                  Nr. 995/2010 und den Artikeln 2
                  bis 5 der Durchführungsverord-
                  nung (EU) Nr. 607/2012 der Kom-
                  mission vom 6. Juli 2012 über die
                  detaillierten Bestimmungen für
                  die Sorgfaltspflichtregelung und

                  die Häufigkeit und Art der Kon-
                  trollen der Überwachungsorgani-
                  sationen gemäß der Verordnung
                  (EU) Nr. 995/2010 des Euro-
                  päischen Parlaments und des Ra-
                  tes über die Verpflichtungen von
                  Marktteilnehmern, die Holz und
                  Holzerzeugnisse in Verkehr brin-
                  gen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,
                  S. 16),
               in Verkehr gebracht worden sind
               oder werden sollen,

            3. einen Dritten mit der Verwahrung
               von Sendungen nach Nummer 1
               oder von Holz und Holzprodukten
               nach Nummer 2 beauftragen,

            4. eine Sendung nach Nummer 1 oder

               Holz und Holzprodukte nach Num-

               mer 2 dem Einführer gegen sofortige

               Sicherheitsleistung in Höhe von

               110 Prozent des Wertes der Sen-

               dung oder des Holzes oder der Holz-

               produkte unter Auferlegung eines
               Verfügungsverbotes mit der Maß-
               gabe überlassen, dass die Sicherheit
               verfällt, wenn der Einführer den Ge-
               wahrsam über die betroffene Sen-

               dung oder das Holz oder die Holz-
               produkte verliert,

            5. Proben von Sendungen nach Num-
               mer 1 oder von Holz und Holz-

               produkten nach Nummer 2 ziehen
               und untersuchen oder dem Johann
               Heinrich von Thünen-Institut, Bun-
               desforschungsinstitut für Ländliche
               Räume, Wald und Fischerei, zur Un-
               tersuchung vorlegen. Die Probenzie-
               hung und Untersuchungen nach

               Satz 1 können auch verdachtsunab-

               hängig erfolgen.“

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „diese
   Holzprodukte veräußern und die Erlöse einzie-
   hen“ durch die Wörter „diese Holzprodukte ein-
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  ziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen“
  ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
   Absätze 3 bis 5 ersetzt:

     „(3) Die zuständige Behörde kann Holz und
  Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a
  der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen
  festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4
  Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
  mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
  und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsver-
  ordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht
  worden sind oder werden sollen, beschlagnah-
  men und
  1. im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 4
     Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der
     Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Arti-
     keln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU)
     Nr. 607/2012 anordnen, dass das Holz oder
     die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer
     auf seine Kosten und Gefahr an den Her-
     kunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht in-
     nerhalb eines Monats die legale Herkunft des
     Holzes oder der Holzprodukte im Sinne des
     Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)
     Nr. 995/2010 nachgewiesen wird,

  2. das Holz oder die Holzprodukte einziehen und
     veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn
     a) das Holz oder die Holzprodukte aus illega-
        lem Einschlag im Sinne des Artikels 2 Buch-
        stabe g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
        stammen oder

     b) die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach
        Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Spiegel-

        strich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

        vorzulegenden Legalitätsnachweise ge-

        fälscht oder falsche Angaben zur Herkunft
        des Holzes oder der Holzprodukte gemacht
        worden sind, oder
  3. anordnen, dass das Holz oder die Holzpro-
     dukte zu vernichten sind, soweit ein Zurück-
     bringen nach Nummer 1 oder eine Veräuße-
     rung nach Nummer 2 nicht in Betracht kommt,
     insbesondere wenn das Holz oder die Holz-
     produkte nach Artikel 8 Absatz 1 und 5 der
     Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
     9. Dezember 1996 über den Schutz von Exem-
     plaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten

     durch Überwachung des Handels (ABl. L 61

     vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Ver-

     ordnung (EU) Nr. 101/2012 (ABl. L 39 vom

     11.2.2012, S. 133) geändert worden ist, nicht

     in den Handel gelangen dürfen.

     (4) Die zuständige Behörde unterrichtet den
  Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-
  nannten Sendungen oder den für das Inverkehr-

  bringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne
  des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
  Nr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer
  unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
    (5) Werden Sendungen im Rahmen des Absat-
  zes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des
  Absatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, unter-

     sucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbo-
     tes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet,
     hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verant-
     wortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen
     Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt
     die zuständige Behörde die hiermit verbundenen
     Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und
     untersucht werden und hierbei kein Verstoß ge-
     gen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte
     festgestellt wird.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Part-
     nerländern“ die Wörter „sowie von Holz und Holz-
     produkten aus Drittstaaten“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „fest-
     halten oder die Überführung von Holzprodukten“
     durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überfüh-
     rung“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer
     von ihr benannten Stelle“ durch die Wörter „dem
     Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
     schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und
     Fischerei,“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „Bundesanstalt“ werden die
         Wörter „, die nach Landesrecht zuständigen
         Behörden“ eingefügt.

     bb) Das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ wird
         durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.

     cc) Nach dem Wort „Informationen“ werden die

         Wörter „, einschließlich personenbezogener

         Daten,“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 3 ersetzt:
        „(2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht
     zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind
     auch berechtigt, Informationen, einschließlich
     personenbezogener Daten, mit den nach Landes-
     recht für die Durchführung der Verordnung (EG)
     Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutau-
     schen, soweit dies zur Durchführung der in § 1
     Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.

        (3) Für den Datenaustausch und die Erfassung

     der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen

     Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

     sowie für den zur Durchführung der Verordnung

     (EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch

     und die notwendige Datenerfassung können die
     zuständigen Behörden elektronische Systeme
     einsetzen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
     Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird fer-
     ner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
     stimmung des Bundesrates die Überwachung nä-
     her zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der
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       Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Arti-
       kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in
       Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat
       und Europäischer Kommission erlassenen Ergän-
       zungs- oder Durchführungsbestimmungen, erfor-
       derlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
     folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ver-

           ordnung (EG) Nr. 2173/2005“ die Wörter „oder

           der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ eingefügt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
        Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten“.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „der Bundesanstalt mit der Über-

           wachung bestimmter Holzeinfuhren“ werden

           durch die Wörter „der zuständigen Behörde

           mit der Überwachung der Einfuhr oder des
           Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder
           bestimmter Holzprodukte“ ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Dem Wortlaut werden die Wörter „Holz
               und“ vorangestellt.

          bbb) Nach der Angabe „§ 2 Absatz 2“ wird
               die Angabe „oder 3“ eingefügt.

  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzpro-
       dukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der
       Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in
       die Bundesrepublik Deutschland einführen, ha-
       ben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätig-
       keit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige-
       pflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die
       bereits am 9. Mai 2013 eine Tätigkeit im Sinne
       des Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass
       die Anzeige spätestens bis zum 9. November
       2013 zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name
       oder Firma, Anschrift und Telekommunikations-
       daten des Marktteilnehmers enthalten. Änderun-
       gen der angezeigten Daten sind der Bundes-
       anstalt unverzüglich anzuzeigen.“

7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 7
                    Bußgeldvorschriften

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord-
  nung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezem-
  ber 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmi-
  gungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische
  Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein
  Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland
  in die Gemeinschaft einführt.

  (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die
Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S. 23), verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz
   oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte

   Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder

   nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält
   oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich
   bewertet.
   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig
1. eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verord-
   nung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung
   nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde
   auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
   stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von

   Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)

   Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung

   nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

2. eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-
   stabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in
   Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungs-
   verordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission
   vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestim-
   mungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die
   Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwa-
   chungsorganisationen gemäß der Verordnung
   (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments
   und des Rates über die Verpflichtungen von
   Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse
   in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,
   S. 16), durch eine Aufzeichnung nicht dokumen-
   tiert oder der zuständigen Behörde auf Anforde-
   rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das
   Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buch-
   stabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum
   Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf
   Jahre zurückliegt, oder
3. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen
   Behörde zuwiderhandelt, mit der ein Nachweis
   zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6
   Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominde-
   rungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-
   stabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ange-
   fordert wird.

   (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2
   Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 2 Absatz 3
   Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
   teilt,
3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
   mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1
   Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme
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   nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht
   unterstützt,
4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung
   mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4
   eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
   oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren An-
   ordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
   nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
   nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
   Bußgeldvorschrift verweist.
   (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 2 und 3
und des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro ge-
ahndet werden.

   (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz
durch diese ausgeführt wird.
                          §8

                  Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer

                                Das vorstehende Gesetz wird

         1. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
            bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
            dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder
            einen anderen Vermögensvorteile großen Aus-
            maßes erlangt oder

         2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
            bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
            wiederholt.

             (2) Der Versuch ist strafbar.“

      8. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                        „§ 9

                                   Einziehung

            Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
         keit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und
         Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
         tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
         sind, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
         gesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ord-
         nungswidrigkeiten sind anzuwenden.“

                                   Artikel 2

        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 3. Mai 2013
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                              Die Bundesministerin
                  f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                       Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1104. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20565986cb427d37….