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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1104
BGBl. 2013 I S. 1104 · 19.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Vom 3. Mai 2013
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der zu die-
ser Verordnung“ durch die Wörter „und der Ver-
ordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern,
die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
(ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu
diesen Verordnungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durch-
führung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hin-
blick auf
1. die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,
2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz
oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem
Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt
oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union nach Deutschland verbracht
werden.
Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach
Landesrecht zuständigen Behörden.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch die Wörter „zuständige Behörde“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch die Wörter „zu-
ständige Behörde“ ersetzt.
bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die
folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:
„2. Holz und Holzprodukte im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EU) Nr. 995/2010 in Verwah-
rung nehmen, soweit der durch Tat-
sachen begründete Verdacht be-
steht, dass sie entgegen
a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 oder
b) Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 6 der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 und den Artikeln 2
bis 5 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 607/2012 der Kom-
mission vom 6. Juli 2012 über die
detaillierten Bestimmungen für
die Sorgfaltspflichtregelung und
die Häufigkeit und Art der Kon-
trollen der Überwachungsorgani-
sationen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 des Euro-
päischen Parlaments und des Ra-
tes über die Verpflichtungen von
Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr brin-
gen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,
S. 16),
in Verkehr gebracht worden sind
oder werden sollen,
3. einen Dritten mit der Verwahrung
von Sendungen nach Nummer 1
oder von Holz und Holzprodukten
nach Nummer 2 beauftragen,
4. eine Sendung nach Nummer 1 oder
Holz und Holzprodukte nach Num-
mer 2 dem Einführer gegen sofortige
Sicherheitsleistung in Höhe von
110 Prozent des Wertes der Sen-
dung oder des Holzes oder der Holz-
produkte unter Auferlegung eines
Verfügungsverbotes mit der Maß-
gabe überlassen, dass die Sicherheit
verfällt, wenn der Einführer den Ge-
wahrsam über die betroffene Sen-
dung oder das Holz oder die Holz-
produkte verliert,
5. Proben von Sendungen nach Num-
mer 1 oder von Holz und Holz-
produkten nach Nummer 2 ziehen
und untersuchen oder dem Johann
Heinrich von Thünen-Institut, Bun-
desforschungsinstitut für Ländliche
Räume, Wald und Fischerei, zur Un-
tersuchung vorlegen. Die Probenzie-
hung und Untersuchungen nach
Satz 1 können auch verdachtsunab-
hängig erfolgen.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „diese
Holzprodukte veräußern und die Erlöse einzie-
hen“ durch die Wörter „diese Holzprodukte ein-

ziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen“
ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Die zuständige Behörde kann Holz und
Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen
festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4
Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht
worden sind oder werden sollen, beschlagnah-
men und
1. im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 4
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Arti-
keln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 607/2012 anordnen, dass das Holz oder
die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer
auf seine Kosten und Gefahr an den Her-
kunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht in-
nerhalb eines Monats die legale Herkunft des
Holzes oder der Holzprodukte im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 nachgewiesen wird,
2. das Holz oder die Holzprodukte einziehen und
veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn
a) das Holz oder die Holzprodukte aus illega-
lem Einschlag im Sinne des Artikels 2 Buch-
stabe g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
stammen oder
b) die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Spiegel-
strich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
vorzulegenden Legalitätsnachweise ge-
fälscht oder falsche Angaben zur Herkunft
des Holzes oder der Holzprodukte gemacht
worden sind, oder
3. anordnen, dass das Holz oder die Holzpro-
dukte zu vernichten sind, soweit ein Zurück-
bringen nach Nummer 1 oder eine Veräuße-
rung nach Nummer 2 nicht in Betracht kommt,
insbesondere wenn das Holz oder die Holz-
produkte nach Artikel 8 Absatz 1 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exem-
plaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (ABl. L 61
vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 101/2012 (ABl. L 39 vom
11.2.2012, S. 133) geändert worden ist, nicht
in den Handel gelangen dürfen.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet den
Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-
nannten Sendungen oder den für das Inverkehr-
bringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne
des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer
unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Werden Sendungen im Rahmen des Absat-
zes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des
Absatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, unter-
sucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbo-
tes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet,
hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verant-
wortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen
Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt
die zuständige Behörde die hiermit verbundenen
Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und
untersucht werden und hierbei kein Verstoß ge-
gen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte
festgestellt wird.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Part-
nerländern“ die Wörter „sowie von Holz und Holz-
produkten aus Drittstaaten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „fest-
halten oder die Überführung von Holzprodukten“
durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überfüh-
rung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer
von ihr benannten Stelle“ durch die Wörter „dem
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und
Fischerei,“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Bundesanstalt“ werden die
Wörter „, die nach Landesrecht zuständigen
Behörden“ eingefügt.
bb) Das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ wird
durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.
cc) Nach dem Wort „Informationen“ werden die
Wörter „, einschließlich personenbezogener
Daten,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht
zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind
auch berechtigt, Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, mit den nach Landes-
recht für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutau-
schen, soweit dies zur Durchführung der in § 1
Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.
(3) Für den Datenaustausch und die Erfassung
der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen
Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005
sowie für den zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch
und die notwendige Datenerfassung können die
zuständigen Behörden elektronische Systeme
einsetzen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird fer-
ner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Überwachung nä-
her zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der

Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Arti-
kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in
Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat
und Europäischer Kommission erlassenen Ergän-
zungs- oder Durchführungsbestimmungen, erfor-
derlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 2173/2005“ die Wörter „oder
der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „der Bundesanstalt mit der Über-
wachung bestimmter Holzeinfuhren“ werden
durch die Wörter „der zuständigen Behörde
mit der Überwachung der Einfuhr oder des
Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder
bestimmter Holzprodukte“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Wortlaut werden die Wörter „Holz
und“ vorangestellt.
bbb) Nach der Angabe „§ 2 Absatz 2“ wird
die Angabe „oder 3“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzpro-
dukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in
die Bundesrepublik Deutschland einführen, ha-
ben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätig-
keit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige-
pflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die
bereits am 9. Mai 2013 eine Tätigkeit im Sinne
des Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass
die Anzeige spätestens bis zum 9. November
2013 zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name
oder Firma, Anschrift und Telekommunikations-
daten des Marktteilnehmers enthalten. Änderun-
gen der angezeigten Daten sind der Bundes-
anstalt unverzüglich anzuzeigen.“
7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezem-
ber 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmi-
gungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische
Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein
Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland
in die Gemeinschaft einführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die
Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S. 23), verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz
oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte
Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält
oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich
bewertet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung
nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde
auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung
nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
2. eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in
Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission
vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestim-
mungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die
Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwa-
chungsorganisationen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Verpflichtungen von
Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse
in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,
S. 16), durch eine Aufzeichnung nicht dokumen-
tiert oder der zuständigen Behörde auf Anforde-
rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das
Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum
Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf
Jahre zurückliegt, oder
3. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen
Behörde zuwiderhandelt, mit der ein Nachweis
zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominde-
rungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ange-
fordert wird.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2
Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 2 Absatz 3
Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
teilt,
3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme

nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht
unterstützt,
4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren An-
ordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 2 und 3
und des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro ge-
ahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz
durch diese ausgeführt wird.
§8
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
Das vorstehende Gesetz wird
1. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder
einen anderen Vermögensvorteile großen Aus-
maßes erlangt oder
2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
wiederholt.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
keit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
gesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten sind anzuwenden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1104. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 20565986cb427d37….