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Artikel 1 · BT-Drs. 17/12033 · S. 11
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1) Der Anwendungsbereich des Holzhandels-Sicherungs-Ge- setzes wird auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie der zur Durchführung dieser Verord- nung von der Kommission erlassenen Durchführungsbe- stimmungen ausgedehnt. Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für die Durchführung dieser Verord- nung zuständigen Stellen zu benennen. Dieses Gesetz be- nennt als zuständige Stellen für voneinander abgegrenzte Aufgaben die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- rung (Bundesanstalt) und die nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Bezug auf Kontrollen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist die Bundesanstalt dabei nur für die Kontrolle derjenigen Marktteilnehmer zuständig, die Holz oder Holzprodukte aus einem Drittstaat in den EU-Binnen- markt einführen und hier erstmalig in Verkehr bringen (Ein- führer). Die Bundesanstalt ist nach dem Holzhandels-Siche- rungs-Gesetz auch schon für die Überwachung von Einfuh- ren aus Partnerländern nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/ 2005 zuständig. Die Kontrolle der Überwachungsorganisa- tionen nach Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 auch in Verbindung mit der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23.2.2012 obliegt ebenfalls der Bun- desanstalt, da Überwachungsorganisationen nur mit Holz und Holzprodukten befasst sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt werden. Holz und Holz- produkte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erstmalig in Verkehr gebracht werden, sind von den zuständigen Be- hörden dieses EU-Mitgliedstaats zu kontrollieren. Wird die- ses Holz jedoch nach Deutschland verbrac
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.477 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12033, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.599–52.076 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 60d44b649b34f9cd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP