Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 5 Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Einbringen der Stoffe und Gegenstände nach § 4 Satz 2 bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt und von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II. S. 1345) angenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung von Baggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne daß dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis für das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann für längstens ein Jahr im voraus für eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.