Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 3 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch Wärmezerstörung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten Bauwerks.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. Hierzu gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres und die Meeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualität des Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.