Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (Hohe See). Die Hohe See umfaßt auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie den Meeresboden und den zugehörigen Meeresuntergrund unter diesen Gewässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundeswehr.