Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerverwaltung schließt den Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat begangen hat. Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gefährden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie
Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Registerteilnehmers oder des ausgeschlossenen Hauptnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Registerverwaltung geschlossen wird. Wird ein Kontoinhaber von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich auch sein Konto geschlossen; waren diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehemaliger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen. Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters mehr ausgeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/51?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Registerverwaltung kann den Zugang von Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunftsnachweisregister oder zum Regionalnachweisregister sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert oder missbräuchlich verwendet haben. § 49 Absatz 1 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.