Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise
Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. Die Vorschriften zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.