Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 46 Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die im Regionalnachweisregister gespeicherten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend anzuwenden. Daneben kann die Registerverwaltung im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten über die ausgestellten Regionalnachweise, einschließlich der personenbezogenen Daten, an denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Auszahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Abgleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 1 der Marktstammdatenregisterverordnung gespeichert sind.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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