Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 1 Registerführung
Stand: 01.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/1#abs-1 (1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/1#abs-2 (2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/1#abs-3 (3) Verwaltungsakte im Rahmen dieser Verordnung können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.