Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 78 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, so muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.
Änderungsverlauf
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.