Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Anlagenbetreiber eine erneute Anlagenregistrierung bei der Registerverwaltung beantragen. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung kann frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind:
Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunftsnachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweisregister nur nach § 23 erfolgen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.