Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
Stand: 10.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/26#abs-1 (1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/26#abs-2 (2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/26#abs-3 (3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind:
Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/26#abs-4 (4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunftsnachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweisregister nur nach § 23 erfolgen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.