Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 39 Verbot abweichender Vereinbarungen

Stand: 02.07.2023

Bund

Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.

§ 38 § 40