Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 8 Vertraulichkeitsgebot
Stand: 02.07.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/8#abs-1 (1) Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/8#abs-2 (2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.