Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz

HeizkZuschG

§ 5 Finanzierung aus Bundesmitteln

Stand: 16.11.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/5#abs-1 (1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/5#abs-2 (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.

§ 4 § 6