Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz

HeizkZuschG

§ 5 Finanzierung aus Bundesmitteln

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/5?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Einmalige Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/5?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.

§ 3 § 5