nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 HeizkZuschG — Finanzierung aus Bundesmitteln

Heizkostenzuschussgesetz

Stand: 16.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.