Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 19 Wohnplätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/19#abs-1 (1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2 ferner eine Küche, eine Kochnische oder einen Kochschrank umfassen und über einen Sanitärraum mit Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Spülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m2 betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/19#abs-2 (2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/19#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 HeimMindBauV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 S 2993/04Zitiert von 4
- VG Minden, 08.04.2022 – 9 L 112/22
- VG Cottbus, 26.05.2025 – VG 4 K 1645/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.