Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 3 Flure und Treppen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/3#abs-1 (1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/3#abs-2 (2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/3#abs-3 (3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 HeimMindBauV →
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