Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 3 Flure und Treppen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/3#abs-1 (1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/3#abs-2 (2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/3#abs-3 (3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen.

§ 2 § 4