Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 23 Pflegeplätze

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/23#abs-1 (1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 qm für einen Bewohner, 18 qm für zwei, 24 qm für drei und 30 qm für vier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr als vier Bewohner sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/23#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

§ 22 § 24