Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 15 Funktions- und Zubehörräume
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/15#abs-1 (1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1.
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
2.
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
3.
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
4.
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/15#abs-2 (2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 HeimMindBauV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.