Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 15 Funktions- und Zubehörräume

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/15#abs-1 (1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
2.
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
3.
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
4.
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/15#abs-2 (2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

§ 14 § 16