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# § 15 HeimMindBauV — Funktions- und Zubehörräume

Heimmindestbauverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

- 1. ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,

- 2. ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,

- 3. in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,

- 4. ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.

(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

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Zitiervorschlag: § 15 HeimMindBauV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/15

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