Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 16 Gemeinschaftsräume
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/16#abs-1 (1) Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m2 Nutzfläche haben. In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2 je Bewohner zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/16#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.