§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 24.10.2008 – 4 ME 295/08
- LAG Hamm, 22.11.2007 – 17 Sa 1119/07Zitiert von 2
- VG Köln, 25.04.2007 – 26 L 367/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/21#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 19 Abs. 1 oder 2 untersagt worden ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/21#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
4.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/21#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.