§ 18 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 26.08.2009 – 12 A 2484/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.10.2008 – 4 ME 295/08
- VG München, 08.09.2022 – M 16 E 22.2966Zitiert von 2
- VG München, 07.07.2022 – M 16 E 22.2045Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2012 – 10 L 828/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/18#abs-1 (1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/18#abs-2 (2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 15 bis 17 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Heimleitung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.