Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 6 Erstattungsfähige Aufwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/6?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/6?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Erstattungsfähig sind auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/6?asof=2024-04-01#abs-3 (3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienstunfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/6?asof=2024-04-01#abs-4 (4) Bei dienstunfallbedingten Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, gilt § 11 Absatz 1 und 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. Für verletzte Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, gelten § 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26a Absatz 6, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Absatz 6, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/6?asof=2024-04-01#abs-5 (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen von dieser Verordnung abweichen.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.07.2023 in Kraft
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 179)
BGBl. 2023 I Nr. 179
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