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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 179
BGBl. 2023 I Nr. 179 · 5.358 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2023 Nr. 179
Verordnung
zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
Vom 4. Juli 2023
Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 und 6“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Verbandmittel“ die Wörter „sowie Medizinprodukte, soweit
letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 26a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 26a Absatz 6“ ersetzt und die
Angabe „§ 31 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die verletzte Person aufgrund des Dienstunfalls einem Pflegegrad (§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet, so
1. erhält sie bei häuslicher Pflege eine monatliche Leistung in Höhe des maximalen Entlastungsbetrages
nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
2. werden ihr ab dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch die Kosten für eine notwendige Pflege erstattet.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen
erbracht, so
1. sind Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der eigenen
Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Dienstunfallfürsorgestelle nachzuweisen und
2. werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Beträge erstattet.“

c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Beträge“ die Wörter „sowie die Leistung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ eingefügt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„An den personenbezogenen Aufwendungen der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches
Sozialgesetzbuch beteiligt sich der Bund. Die Aufwendungen für Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 werden im Umfang der Festlegungen nach § 37 Absatz 3c Satz 2 bis 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch durch die Dienstunfallfürsorgestelle erstattet. Weist die pflegebedürftige Person die
Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht in geeigneter Weise nach, kann die
Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung der Pflegekosten kürzen.“
4. In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Aufwendungen“ die Wörter „für Fahrten“ eingefügt.
5. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur
Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die
Erstattung zugesagt hat.“
7. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 werden die Aufwendungen von der Dienstunfallfürsorgestelle erstattet,
die einer verletzten Polizeivollzugsbeamtin oder einem verletzten Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei
und beim Deutschen Bundestag bis zur Bekanntgabe der Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass kein
Dienstunfall vorliegt, entstanden sind. Satz 1 gilt nur, wenn
1. sich die in Satz 1 genannte Entscheidung nicht aus Gründen verzögert, die die verletzte Person zu vertreten
hat, und
2. die verletzte Person die Maßnahmen, die den Aufwendungen zugrunde liegen, im guten Glauben an das
Vorliegen eines Dienstunfalls in Anspruch genommen hat.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe a tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2023
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 179. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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