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HeilBerG

§ 94 Form und Zustellung des Einstellungsbeschlusses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/94#abs-1 (1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 92 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/94#abs-2 (2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den Einstellungsbeschluss den in § 93 Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen schriftlich mitteilen.

§ 93 § 95