Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 93 Einstellung des Verfahrens
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/93#abs-1 (1) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen,
wenn Beschuldigte verstorben sind,
wenn Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen sind oder
wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/93#abs-2 (2) Im Falle des Todes von Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin oder der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies schriftlich beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode von Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/93#abs-3 (3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 90 Abs. 2 Nr. 1 genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.