Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 95 Verweisung an ein anderes Berufsgericht
Stand: 01.08.2026
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- OVG NRW, 13.12.2017 – 13 A 902/15.TZitiert von 1
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Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichtes für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.