Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 95 Verweisung an ein anderes Berufsgericht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichtes für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.

§ 94 § 96