Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 92 Verkündung und Form des Urteils

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/92#abs-1 (1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/92#abs-2 (2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

§ 91 § 93