Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 30 Allgemeine Berufspflichten, Unterrichtungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/30?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/30?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Das Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 30 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 18.12.2013 – 3 B 35.13Zitiert von 23
- BVerwG, 18.12.2013 – 3 B 35/13Heranziehung zum Notfalldienst; nebenberufliche Privatpraxis; Heilkunde
- VG Gelsenkirchen, 02.10.2024 – 7 K 4059/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.