Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 30 Allgemeine Berufspflichten, Unterrichtungspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/30#abs-1 (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/30#abs-2 (2) Das Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.

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