Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 30 Allgemeine Berufspflichten, Unterrichtungspflicht
Stand: 01.08.2026
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1 Entscheidung zu § 30 HeilBerG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/30#abs-1 (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/30#abs-2 (2) Das Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.