Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 127 Gebühren- und Auslagenfreiheit, Kostenerstattung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/127#abs-1 (1) Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/127#abs-2 (2) Das Land erstattet der Landesärztekammer auf Nachweis am Schluss eines jeden Haushaltsjahres

die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstelle gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,

die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen nach

§ 124 Abs. 2, und zwar bei ärztlichen Sachverständigen in Höhe der Sätze des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, bei anderen Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes,

die den Mitgliedern der Gutachterstelle gezahlte Entschädigung nach § 120 Absatz 2 Satz 1 bis zur Höhe des sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ergebenden Betrages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/127#abs-3 (3) Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Landesärztekammer die dieser entstandenen Kosten im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.

§ 126a § 128