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HeilBerG

§ 128 Einrichtung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen zur Qualitätssicherung, Gebührenerhebung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/128#abs-1 (1) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer richten ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen nach § 128 der Strahlenschutzverordnung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/128#abs-2 (2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben diese Kammern Gebühren nach der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 ( GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GVBl. II Nr. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/128#abs-3 (3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.

§ 127 § 129