Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 120 Unabhängigkeit und Entschädigung der Mitglieder

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/120#abs-1 (1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/120#abs-2 (2) Sie erhalten von der Landesärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand nach den von der Landesärztekammer hierüber getroffenen Bestimmungen. Soweit sie als einzelne Mitglieder ärztliche Gutachten zu dem Antrag erstatten oder ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vornehmen, erhalten sie eine Vergütung nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

§ 119 § 121