Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 119 Ausschluss im Einzelfall
Stand: 01.08.2026
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.