Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 118 Beendigung der Mitgliedschaft, Untersagung der Amtsführung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/118#abs-1 (1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Landesärztekammer niederlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/118#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/118#abs-3 (3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Beendigungs- oder Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden. Die Entscheidung trifft die Landesärztekammer.

§ 117 § 119