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HeilBerG

§ 22 Kammervorstand

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/22#abs-1 (1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/22#abs-2 (2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/22#abs-3 (3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/22#abs-4 (4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dies verlangt.

§ 21 § 23