Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 22 Kammervorstand
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/22#abs-1 (1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/22#abs-2 (2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/22#abs-3 (3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/22#abs-4 (4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dies verlangt.