Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.
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Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
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zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.