Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 103 Beschwerde
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/103#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/103#abs-2 (2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen
die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,
die Einstellung des Verfahrens oder
die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 93 Abs. 2).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 103 HeilBerG →
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