Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 103 Beschwerde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/103#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/103#abs-2 (2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,

die Einstellung des Verfahrens oder

die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 93 Abs. 2).

§ 102 § 104