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§ 103 HeilBerG (Brandenburg) — Beschwerde

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,

die Einstellung des Verfahrens oder

die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 93 Abs. 2).