Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 104 Wiederaufnahme des Verfahrens

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung.

§ 103 § 105