Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 104 Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand: 30.07.2026
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 104 HeilBerG →
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