Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 102 Aufhebung der Entscheidung, Zurückverweisung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/102#abs-1 (1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn

das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,

weitere Aufklärung erforderlich ist oder

Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 88) nicht zustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/102#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.

§ 101 § 103