Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 102 Aufhebung der Entscheidung, Zurückverweisung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/102#abs-1 (1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,
weitere Aufklärung erforderlich ist oder
Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 88) nicht zustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/102#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.