Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung

HeilBV

§ 18 Staatliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/18#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung in der Physiotherapie gemäß § 2 PhysTh-APrV wird bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Ausbildungsjahr abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/18#abs-2 (2) Die staatliche Prüfung für Logopäden gemäß § 2 LogAPrO wird

1. bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Jahr der Ausbildung,

2. bei einem primärqualifizierenden Studiengang frühestens im sechsten Semester

abgelegt.

§ 17 § 19