Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung
HeilBV§ 18 Staatliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/18#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung in der Physiotherapie gemäß § 2 PhysTh-APrV wird bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Ausbildungsjahr abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/18#abs-2 (2) Die staatliche Prüfung für Logopäden gemäß § 2 LogAPrO wird
1. bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Jahr der Ausbildung,
2. bei einem primärqualifizierenden Studiengang frühestens im sechsten Semester
abgelegt.