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§ 18 HeilBV (Bayern) — Staatliche Prüfung

Heilberufeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Prüfung in der Physiotherapie gemäß § 2 PhysTh-APrV wird bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Ausbildungsjahr abgelegt.

(2) Die staatliche Prüfung für Logopäden gemäß § 2 LogAPrO wird

1. bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Jahr der Ausbildung,

2. bei einem primärqualifizierenden Studiengang frühestens im sechsten Semester

abgelegt.