(1) Die staatliche Prüfung in der Physiotherapie gemäß § 2 PhysTh-APrV wird bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Ausbildungsjahr abgelegt.
(2) Die staatliche Prüfung für Logopäden gemäß § 2 LogAPrO wird
1. bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Jahr der Ausbildung,
2. bei einem primärqualifizierenden Studiengang frühestens im sechsten Semester
abgelegt.