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# § 18 HeilBV (Bayern) — Staatliche Prüfung

Heilberufeverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Prüfung in der Physiotherapie gemäß § 2 PhysTh-APrV wird bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Ausbildungsjahr abgelegt.

(2) Die staatliche Prüfung für Logopäden gemäß § 2 LogAPrO wird

1. bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Jahr der Ausbildung,

2. bei einem primärqualifizierenden Studiengang frühestens im sechsten Semester

abgelegt.

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Zitiervorschlag: § 18 HeilBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/18

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