Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung

HeilBV

§ 19 Übergangsvorschrift

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/19#abs-1 (1) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde

1. im Sinn von § 10 Abs. 3 und 4 des PsychThG in der am 31. August 2020 geltenden Fassung und

2. im Sinn des jeweils Ersten bis Dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils in der am 31. August 2020 geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/19#abs-2 (2) Für den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Vollzug des MTA-Gesetzes und des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten sind die Regierungen zuständig.

§ 18 § 20