Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/8?asof=2020-01-18#abs-1 (1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/8?asof=2020-01-18#abs-2 (2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

§ 7 § 8