§ 8 HebStPrV — Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 27.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.